Definition und Begriffsabgrenzung
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Ausgangslage
Legaldefinition
Telemedien sind im aktuellen TMG (§ 1 I) definiert als "elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind."
Der Begriff des "Dienstes" setzt ein Anbieter/Nutzer-Verhältnis voraus.
Schichtenmodell
In der Informatik werden Kommunikationsprotokolle in ein Schichtenmodell eingeordnet; Protokolle einer Schicht bauen auf denen der darunterliegenden Schicht auf. Die Strukturierung anhand eines solchen Modells hat den Vorteil, dass bei der Betrachtung einer spezifischen Aufgabenstellung von (internen) Details darunter- und darüberliegender Schichten abstrahiert werden kann. Am geläufigsten ist das aus sieben Schichten (Bitübertragung, Sicherung, Vermittlung, Transport, Kommunikationssteuerung, Darstellung, Anwendung) bestehende ISO/OSI-Referenzmodell. Daneben ist in der Praxis das TCP/IP-Modell relevant, in dem nur vier Schichten (Rechner-Netzanschluss, Vermittlung, Transport, Anwendung) betrachtet werden. In der juristischen Literatur wird die Auffassung vertreten, die Grenze zwischen TKG lasse sich zwischen Transport- und Anwendungsschicht des TCP/IP-Modells (bzw. zwischen Transport- und Kommunikationssteuerungsschicht des ISO/OSI-Modells) ziehen. Auch leicht abweichende Grenzziehungen finden sich. Problematisch ist dies jedoch, weil alle Schichten beider Modelle sich mit rein technischen Aspekten der Kommunikation befassen; die Diensterbringung, an der der Benutzer letztlich interessiert ist, bilden sie nicht ab.
Abgrenzung zum TKG
Abgrenzung zum RStV
Defizit der bisherigen Rechtslage
Für viele, auch praktisch relevante Dienste ist die Einordnung problematisch, und auch das ISO/OSI-Schichtenmodell hilft nur begrenzt weiter. Das betrifft vor allem die "telekommunikationsgestützten Dienste". Diese sind (§3 Nr. 25 TKG) Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird. Hauptproblem der Abgrenzung sind also nicht die Formulierungen des TMG, sondern die des TKG, auf das verwiesen wird.
Als Beispiel auftretender Abgrenzungsprobleme seien Overlay-Netze (z.B. Peer-to-Peer-Overlays) genannt. Eine Abgrenzung strikt nach Schichtenmodell funktioniert dort nicht ohne weiteres: Das Overlay ist aus Sicht des Underlays auf der Anwendungsschicht, andererseits findet auch im Overlay unter Umständen "nur" ein Transport von Daten statt.
Dieses Beispiel zeigt auch ein weiteres Problem, das zumindest diskutiert werden sollte: Es gibt Telemedien, die eine Anzeige der Anbieterkennzeichnung oder der Informationen zum Datenschutz rein technisch gar nicht ohne weiteres zulassen; der Definition unterfallen nicht nur Web-Dienste, sondern auch beispielsweise die genannten Peer-to-Peer-Netze (und diverse weitere Dienste, die nicht die Anzeige beliebiger Informationen beim Nutzer zulassen).


