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Diskussion:Impressumspflichten

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Inhaltsverzeichnis

Geschäftsmäßige Telemedien

Wäre es möglich, den Begriff der "geschäftsmäßigen Telemedien" in § 5 I TMG etwas zu konkretisieren? Der Wortlaut ist ja nicht sonderlich geglückt, was die Abgrenzung angeht. Zumindest an der Formulierung "in der Regel gegen Entgelt angeboten" wird sich doch was machen lassen, ohne gleich die komplette Systematik und die Gesetzgebungskompetenz über den Haufen zu werfen. -- Adrian 13:16, 14. Nov. 2008 (UTC)

Schließe mich an. Fraglich ist allerdings, inwiefern eine solche Konkretisierung der E-Commerce-RL zulässig wäre.--Simon M 18:59, 14. Nov. 2008 (UTC)
In § 6 TDG fehlte noch der Zusatz "in der Regel gegen Entgelt angeboten". Die Rechtsprechung legte die Geschäftsmäßigkeit dann so weit aus, dass es genügte, wenn eine Webseite dauerhaft im Netz steht. Also fiel praktisch jeder Internetauftritt unter die Impressumspflicht. Der Gesetzgeber wollte dies mit der Neuformulierung eindämmen. Die gewählte Formulierung "in der Regel gegen Entgelt angeboten" gefällt mir auch nicht, aber ich sehe keine Änderungsmöglichkeiten, weil diese Begrifflichkeit auf EU-Regelungen zurück geht. Die E-Commerce-Richtlinie gilt für Dienste der Informationsgesellschaft (Art. 2 a)). Zur näheren Begriffsbestimmung wird auf Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/ verwiesen und dort steht: "Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung." Was soll eine Konkretisierung nützen, wenn damit inhaltlich keine Änderung verbunden sein kann, weil alles was wir vorschlagen doch im Lichte der EU-Richtlinien auszulegen wäre? --Dr. Stephan Ott 07:03, 15. Nov. 2008 (UTC)
Hier könnte man zum Beispiel recherchieren, was genau der Richtliniengeber mit der Formulierung "in der Regel gegen Entgelt" im Sinn hatte und ggf. eine sinnvollere Formulierung verwenden, die für mehr Klarheit sorgt, ohne dass die Richtlinie verletzt wird. So könnte auch deutlich besser der Umsetzungsspielraum ausgelotet werden. Zur Not würden einige Regelbeispiele ja schon helfen, die Vorschrift klarer und verständlicher zu machen. -- Adrian 14:04, 17. Nov. 2008 (UTC)
Was der Richtliniengeber im Sinn hatte, ist völlig schleierhaft (man lese sich einmal Erwägungsgründe 18 und 21 durch) und wie es dort auszulegen ist, heillos umstritten - getoppt nur noch von der Anwendung der "Definitionen" auf bestimmte Dienstetypen im Netz. Da müsste man erst mal auf europäischer Ebene ansetzen - das wäre dann auch insofern verdienstvoll, als man gleich miterklären kann, was ein audiovisueller Mediendienst ist. Ansonsten sehe ich aber auf deutscher Ebene in der Tat keinen Handlungsspielraum bzw. -bedarf, da ohnehin alles europarechtlich vorgegeben ist. ElGraf
Ich würde die bisherige Diskussion dahingehend zusammenfassen wollen, dass die durch die EU vorgegebene Formulierung "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" als Oberbegriff auf alle Fälle im Gesetz weiter verankert bleiben muss. Unterschiedlich wird bislang beurteilt, ob eine Ergänzung durch Regelbeispiele für mehr Rechtssicherheit und Klarheit sorgen könnte. Ich stehe dem weiter sehr skeptisch gegenüber, weil sich die Beispiele an den europarechtlichen Vorgaben messen müssten und diese ja selbst nicht wirklich klar sind. Regelbeispiele würden aus meiner Sicht nur ein weiteres unnötiges Diskussionsfeld für Gerichte eröffnen. Ich glaube nicht, dass jemand Regelbeispiele formulieren kann, die nicht von Anfang an dem Verdacht eines Umsetzungsverstoßes in sich tragen. Diesbzgl. lasse ich mich aber gerne eines besseren belehren. Wenn jemand Regelbeispiele vorschlagen will, dann nur zu. --Dr. Stephan Ott 14:33, 23. Nov. 2008 (UTC)
Schließe mich bezüglich der Zusammenfassung an. Zu den Regelbeispielen: Ich kenne die RL nicht genau, deswegen weiß ich nicht, wie sie genau zu interpretieren ist. Könnte man wie folgt formulieren: "Geschäftmäßige Telemedien unterliegen der Impressumspflicht. Geschäftsmäßig sind in der Regel solche Telemedien, die entgeltlich betrieben werden"? Oder wäre das schon eine Falsch-Umsetzung?--Simon M 17:49, 23. Nov. 2008 (UTC)
Ich sehe jetzt nicht wirklich einen Vorteil darin, wenn statt "in der Regel gegen Entgelt angebotene" "entgeltlich betrieben" im Gesetz steht. Ist das nicht genau das gleiche, ohne dass damit mehr Rechtsklarheit einkehren würde? --Dr. Stephan Ott 12:45, 25. Nov. 2008 (UTC)
Sicherlich Geschmackssache. Ich finde meine Version deutlich verständlicher, vor allem deshalb, weil hier der Charakter des Regelbeispiels deutlich wird: "Geschäftsmäßig" = "entgeltlich", nur in Ausnahmefällen soll abgewichen werden. Falls keine inhaltliche Abweichung aus der Umformulierung folgt, umso besser. Ich habe aber auch Benjamin von Telemedicus mal nach seiner Meinung gefragt, und er sagt, wir können vom Wortlaut abweichen, sofern die Abweichung mehr Klarheit schafft. Das sehe ich hier als gegeben.--Simon M 22:19, 25. Nov. 2008 (UTC)
Ich bin zwar nicht wirklich von der Formulierung überzeugt (rechtlich halte ich sie für möglich), aber könntest du eine Begründung für den Gesetzesantrag formulieren, dann würde ich das mit einarbeiten?--Dr. Stephan Ott 14:11, 29. Nov. 2008 (UTC)
Ich bin mir alles andere als sicher, ob man die europäische Vorgabe "in der Regel gegen Entgelt" überhaupt so umbauen kann/sollte. Es ist jedenfalls nicht das, was von der E-Commerce-Richtlinie angedacht ist.--ElGraf 14:11, 11. Dec. 2008 (UTC)

"Impressumspflichten"

Wäre es nicht sinnvoll beim juristischen Fachterminus "Anbieterkennzeichnung" zu bleiben, statt das ganze als "Impressum" zu bezeichnen, was es ja nun nicht ist, auch wenn es der Volksmund gerne als Synonym verwendet. In meinem Blog nutze ich aus diesem Grund zwar auch gerne den Begriff "Impressumspflicht", aber vielleicht sollte hier in der Diskussion differenzierter agiert werden, oder die Umbennenung von Anbieterkennzeichnung in Impressum als Änderungsvorschlag eingebracht werden.

Außerdem glaube ich sehr wohl, dass man auch vor dem Hintergrund der eCommerce-Richtlinie verbesserungen am System von §§ 5-6 TMG machen kann, insbesondere in Verbindung mit den Datenschutzvorschriften des TMG, die eine eigene "Kennzeichnungspflicht" vorsehen (siehe dazu meine Überlegungen . -- Meister 13:40, 14. Nov. 2008 (UTC)

Hier geht es ja erstmal nur um den Namen des Wiki-Artikels - über den Gesetzestext ist ja noch nicht entschieden. Zur datenschutzrechtlichen Informationspflicht: Ich würde das in einem eigenen Artikel im Wiki behandeln. Dort ist allerdings wirklich noch Regelungsbedarf, da stimme ich zu! ;-) --Simon M 19:12, 14. Nov. 2008 (UTC)
Weil Du die Datenschutzvorschriften gerade ansprichst: Da würde mich dann doch eine Antwort auf meinen Kommentar an jener Stelle interessieren. Meines Erachtens hat das eine mit dem anderen nichts zu tun. --ElGraf 09:42, 19. Nov. 2008 (UTC)

Ausnahmeregelung für "Mikromedien"

Mein grundsätzliches Problem mit den Impressumspflichten: Ich denke, sie gehen zu weit. Insbesondere unprofessionelle Betreiber von Blogs und anderen privaten Internetseiten werden so unnötig und unverhältnismäßig einem Eingriff in die Privatsphäre ausgesetzt. Die Privatanschrift ist u.U. ein hoch sensibles Datum, z.B. in Bezug auf Datensammler und Stalker. Ich würde mir hier daher eine Ausnahmeregelung für private Internet-Angebote wünschen. Das ließe sich zum einen evtl. über eine engere (und präzisere, s.o.) Definition des Begriffs "geschäftsmäßig" erreichen, zum anderen könnte man evtl. die RStV-Vorschriften umgestalten. Dazu müssten wir aber vorher intern klären, ob wir auch den RStV mitbearbeiten wollen (ich schreibe das mal über die Liste). --Simon M 19:12, 14. Nov. 2008 (UTC)

Wenn ich unterstelle, dass wir am Begriff der Geschäftsmäßigkeit nicht rütteln können, dann bleibt nur die Möglichkeit, die Impressumspflicht für nicht geschäftsmäßige Seiten nach § 55 Abs. 1 RStV abzuschaffen oder zu modifizieren. Jede Webseite, die auch nur ein Werbebanner hat, könnten wir nicht aus der Impressumspflicht herausnehmen.

Kennt jemand Beispiele, dass sich die oben beschriebene theoretische Gefahr von Stalking aufgrund der Nennung der Privatanschrift auf der eigenen Webseite realisiert hat? Könnte es eine Lösung sein, bei nicht geschäftsmäßigen Telemedien die Nennung eines frei gewählten Vertreters mit Anschrift zuzulassen? Kann es eine Lösung sein, eine Ausnahme von der Impressumspflicht zuzulassen, wenn durch die Inhalte des Angebots eine Diskriminierung (aus ggf. näher aufgezählten Gründen) zu befürchten ist? Konkret erinnere ich mich an einen Fall aus meiner Praxis: Ein Transsexueller wollte seinen Namen nicht auf seinen Blog schreiben, weil sonst Arbeitskollegen durch das Googeln seines Namens von seiner sexuellen Orientierung erfahren hätten. Er war aber durchaus offen, einen Dritten als Kontaktperson zu nennen, der dann Nachrichten an ihn weiterleitet.--Dr. Stephan Ott 07:33, 15. Nov. 2008 (UTC)

Die Frage ist doch, was soll mit der Anbieterkennzeichnung nach §§5 /6 TMG geschützt werden und was nach § 55 RStV. Erstere stehen eindeutig im Lichte (Schatten?) der eCommerce-Richtlinie. D.h. Es geht darum, dass der Anbieter eines "geschäftsmäßigen" Telemediendienstes als solcher erkennbar ist. Ich finde der EuGH hat in seiner Entscheidung zur Angabe der Telefonnummer in der BGH-Vorlage doch einiges Aufschlussreiches geschrieben. Der EuGH interpretiert die Vorschriften rein geschäftsmäßig im engeren Sinne. Es stellt sich daher wirklich die Frage, ob an dem missglückten Versuch des Bundestages private Seiten aus der Vorschrift auszuschließen (in der Regel gegen Entgelt) nicht zu rütteln ist, oder ob man im Hinblick der eCommerce-Richtlinie nicht doch die "Geschäftsmäßigkeit" anders auslegen kann. Da wäre jetzt Rechtsprechung ganz hilfreich und zwar auch rechtsvergleichend (also De, EU und aus anderen Mitgliedsstaaten). Meiner Meinung ist auch genau das der Unterschied von § 5 TMG und § 55 RStV. Denn letzterer will doch vor diffamierungen etc. schützen, was gerade bei anonymitätsuchenden Bloggern eher entscheidend ist, als die Geschäftsmäßigkeit wegen irgendwelcher Werbebanner. -- Meister 14:36, 15. Nov. 2008 (UTC) 
Der Fall beim EuGH betraf ein großes Versicherungsunternehmen, für das die Impressumspflicht auf alle Fälle gilt. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit spielte in dem Verfahren keine Rolle, war nicht Gegenstand der Vorlagefrage des BGH. Ich gestehe aber zu, die Ausführungen des EuGH zielen eher auf Unternehmen ab und nicht auf z.B. Blogger.
Geschäftsmäßigkeit anders auslegen??? Anders auslegen i.S. eines weitgehenden Ausschlusses privater Webseiten kann ich es sicher, aber das ist Sache der Gerichte. Ob ich als Gesetzgeber mich vom Wortlaut der EU-Regelungen entfernen sollte, ist die andere Frage. Dann nehme ich mit einer anderen Formulierung zu viele Anbieter heraus und die Gerichte nehmen dann eine richtlinienkonforme Auslegung vor und wir sind wieder beim alten Stand, nur noch verwirrender, weil der Gesetzeswortlaut dann ggf. nicht mehr angewandt wird.
Rechtsprechung wäre hilfreich, gibts aber wohl fast nicht. Aus anderen EU-Ländern sind mir überhaupt keine Urteile zur Impressumspflicht bekannt, zum Begriff der Geschäftsmäßigkeit seit den Änderungen zum 1.4.2007 nur das Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07. Das betraf wiederum ein Unternehmen, weshalb das Vorliegen der Geschäftsmäßigkeit unproblematisch war.--Dr. Stephan Ott 15:55, 15. Nov. 2008 (UTC)
Naja, die Auslegung der Gerichte war ja bezüglich des TMG noch nie besonders richtlinienkonform (insb. in Bezug auf Fragen der "Verantwortlichkeit" und von "Prüfungspflichten" (Art. 15 ECRL)). Ich halte die Idee, hier durch ein paar Regelbeispiele "nachzuhelfen", insofern für gut. Vielleicht findet sich ja in den Begründungen zur RL hier ein sinnvoller Ansatz.
Zum Stalking und Ausnahmevorschriften für Mikromedien: Ja, ich kenne ganz konkrete Fälle. Ich würde sogar sagen, dass die Mehrheit der Frauen-Blogs genau aus diesem Grund ohne Impressum erscheint. Dazu auch hier bei Telemedicus. Ich finde die Idee, eine Art "Mittelsperson" für Nachrichten zuzulassen, nicht schlecht, frage mich aber, ob sich das praktisch durchsetzen ließe? Eine der grundlegenden Anforderungen an das TMG von meiner Seite aus ist ja, dass das Gesetz auch mit den "Moralvorstellungen" der Bevölkerung übereinstimmt und insofern auch durch einen gesunden Menschenverstand, ohne Kenntnis des konkreten Gesetzes befolgt werden kann. Ich denke aber, die Mehrheit der Internetuser sieht das anonyme Diskutieren im Internet als konstitutiv an und würde hier auch nicht folgen.
Wie wäre es damit, die Impressumspflicht im RStV auf das Merkmal "journalistisch-redaktionell" zu beschränken?--Simon M 17:25, 18. Nov. 2008 (UTC)
Beschränkt das nicht den eigentlichen Zweck den der Rundfunkstaatsvertrag beabsichtigt nicht? Die dortige "Impressumspflicht" soll ja vorallem sicherstellen, dass im Falle von Diffamierungen, Schmäkritik etc. die Betroffenen auch ihre Rechte geltend machen können. In diesem Zusammenhang ist meiner Meinung nach der Zweck der Vorschrift mit dem verbreiteten Wunsch(denken) im Internet anonym zu bloggen nicht vereinbar. Aber es lässt sich sicherlich fragen, ob dafür tatsächlich die volle Angabe der Adresse erforderlich ist (bei § 55 RStV) oder nicht eine E-Mail Adresse reicht? -- Meister 17:33, 18. Nov. 2008 (UTC)
Von einer E-Mail-Adresse hat ein Diffamierter/Geschmähter nichts. Der Sinn der Angabe der Anschrift besteht gerade darin, dass man Ladungsfähigkeit erreicht. Zusätzliches Ziel ist aber auch Transparenz im Kommunikationsprozess, und dahingehend erscheint mir eine Beschränkung auf "journalistisch-redaktionelle" Angebote nicht abwegig. Man müsste sich eben entscheiden, ob man zum Schutz der Privatsphäre/Meinungsfreiheit der sich Äußernden darauf verzichten will, jede einzelne (dann nicht mehr) anonyme Schmähung strafrechtlich verfolgbar zu machen - die Durchsetzung von Löschungen usw. lässt sich ja oftmals auch ohne Kenntnis der Anschrift des Verfassers bewerkstelligen. Diese Entscheidung ist allerdings eine rein politische. Zunächst wäre aber natürlich noch zu klären, wie weit eigentlich der Ausschluss rein persönlichen und familiären Zwecken dienender Dienste in § 55 I RStV reicht. ElGraf 09:00, 20. Nov. 2008 (UTC)
Natürlich ist die Entscheidung eine rein "politische" und keine juristische. Aber das soll ein Gesetzesentwurf werden, was anderes ist das, als Politik in Reinkultur. Wenn wir uns entscheiden bestimmte bereiche (wie etwa § 55 RStV) mit zu bearbeiten, sollten wir also nicht davor zurückschrecken sinnvolle ("politische") Änderungen einzuarbeiten. Die Beschränkung in § 55 RStV auf "Journalistisch-redaktionelle" Inhalte finde ich da eine durchaus plausible. Wobei ein Blog auch redaktionell ist, wenn es nicht von einem Journalisten (oder komerziell) betrieben wird. -- Meister 14:51, 20. Nov. 2008 (UTC)

Wenn man über eine Ausnahme von Mikromedien nachdenkt, muss das aber dann gleichzeitig klar sein, wann eine Seite von der Impressumspflicht befreit ist, bzw. wann ein Blog (etwa wegen seiner drastisch gestiegenen Popularität) auf einmal kein "Mikromedium" mehr ist. -- Meister 17:37, 18. Nov. 2008 (UTC)

Aufgrund der bisherigen Diskussion ein konkreter Vorschlag:

1. Die Regelung in § 55 Abs. 1 RStV ist dort systematisch falsch plaziert, weil sie nicht an den Inhalt eines Angebots anknüpft wie Abs. 2. Das TMG regelt Telemedien, unabhängig davon, ob ein Anbieter geschäftsmäßig tätig wird oder nicht. So gelten z.B. die Haftungsprivilegierungen auch für private Anbieter. Dann ist es unlogisch, ausgerechnet bei der Impressumspflicht die Anforderungen auf zwei Gesetze (TMG / RStV) zu verteilen. Also schlagen wir vor, die Regelung des § 55 Abs. 1 RStV in § 5 TMG zu verorten.

2. Die Regelung in § 55 Abs. 1 RStV ist eine klare Absage an das anonyme Betreiben einer Website. Hier sollte eine Regelung gefunden werden, die die Interessen der Betreiber besser berücksichtigt. Eine völlige Anonymität würde ich hier nicht zulassen wollen, weil auch von nicht geschäftsmäßigen Angeboten Rechtsverletzungen ausgehen können und die Verletzten Möglichkeiten des Zugriffs haben müssen. Hier ist also ein Ausgleich gefragt. Ich gebe ElGraf völlig recht, dass mit der Anschrift die Ladungsfähigkeit erreicht werden soll. Aber wenn wir an der Anschrift festhalten, haben wir inhaltlich überhaupt keinen Ansatzpunkt mehr. Ich könnte mir hier durchaus vorstellen, nur die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verlangen. Zusätzlich ist der Anbieter verpflichtet, auf Anfrage unverzüglich seine Adresse zu übermitteln, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse daran vorgetragen hat. Zum Ausgleich der Interessen würde eine Verzögerung der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen in Kauf genommen. Blogs, deren Betreiber Angst vor Nachteilen haben (Frauen-Blogs, Blogs mit kritischen Inhalten, über eigene Behinderungen z.B.) geben heute überwiegend gar keine Kontaktdaten an. Würde wir von Ihnen nur die Nennung einer Mail-Adresse verlangen, könnten sie dem ohne weiteres nachkommen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auch für in ihren Rechten Verletzte wäre dies ein Gewinn, weil sie jetzt immerhin über eine Mail-Adresse eine Kontaktmöglichkeit haben.--Dr. Stephan Ott 14:54, 23. Nov. 2008 (UTC)

Halte ich für einen angemessenen und richtigen Vorschlag. Evtl. lässt sich noch ein besserer Anknüpfungspunkt finden als eine Email-Adresse. Vielleicht eine digitale Signatur á la ePerso?--Simon M 17:44, 23. Nov. 2008 (UTC)
Punkt 2. kann ich inhaltlich weitestgehend zustimmen. Bei Punkt 1. bin ich mir nicht sicher, angesichts der unterschiedlichen Zweckrichtungen von TMG und RStV. Bei § 55 I RStV soll es doch gerade auch um Transparenz im Kommunikationsprozess gehen. Das wäre im TMG eher ein Fremdkörper. Andererseits gebe ich Dir natürlich Recht, dass insbesondere die Haftungsprivilegierungen völlig unabhängig von Wirtschaftstätigkeit operieren. --ElGraf 06:12, 24. Nov. 2008 (UTC)
Digitale Signatur wäre aufgrund der geringen Verbreitung eher weniger geeignet. E-Mail hat jeder bzw. es kann sich jeder eine Adresse zusätzlich zulegen, die er im Impressum angibt, die seinen Namen aber nicht erkennen läßt.
Die Regelung in § 55 Abs. 1 passt nicht so recht ins TMG, aber auch nicht ins RStV (weil nicht elektronische Presse). Letztlich kommt es darauf an, wo wir den engeren Sachzusammenhang sehen. Ich würde das TMG vorziehen, kann aber auch mit einer anderen Lösung gut leben. Verortung im TMG hat natürlich noch den Vorteil, dass wir primär an Änderungen des TMG arbeiten :-)--Dr. Stephan Ott 12:50, 25. Nov. 2008 (UTC)
Ich bin für eine einheitliche Regelung im TMG. Die Länder mögen für "journalistisch-redaktionelle" Angebote eine eigene Impressumspflicht in den RStV aufnehmen, aber für rein privat oder wirtschaftlich orientierte Dienste bin ich für die einheitliche Regelung im TMG.
Bezüglich der digitalen Signatur: Ich habe einige sehr interessante Punkte im Entwurf zum Bürgerportalgesetz entdeckt. Ich schreibe dazu bald noch mehr.--Simon M 22:09, 25. Nov. 2008 (UTC)
Ich will ja kein Spielverderber sein, aber Punkt 1 ist ohne eine Änderung (Klarstellung) der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung nicht möglich. Punkt 2 ist ebenfalls unpraktikabel. Wer soll denn entsscheiden, ob der Anfragende ein berechtigtes Interesse hat? Der Betreiber der Seite? Der wird sich in den meisten Fällen davor hüten seine Adresse rauszurücken. Das käme einer faktischen Abschaffung der Impressumspflicht gleich. Zweck der Regelung ist es ja gerade, dass man bei Verstößen gegen Marken-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechten gegen den entsprechenden Betreiber im zweifel auch gerichtlich vorgehen kann. Die vorgeschlagene Regelung ist dafür in der Praxis völlig untauglich: Du lieber Blogbetreiber, der du mich böse verunglimpft hast, gibst du mir bitte deine Adresse, damit ich dich verklagen kann? DAS ist völlig weltfremd. Eine komplizierte, technisch aber machbare, Lösung wäre eine Art Register einzurichten (wie etwa ein Schutzschriftenregister) in dem der anoym bleiben wollende User seine Adresse hinterlegt und der Verletzte bei diesem Register die Adresse abfragt (und dann ggf. ein Gericht entscheidet, ob ein berechtigtes Interesse besteht). -- Meister 19:13, 28. Nov. 2008 (UTC)
Warum sollte Punkt 1 ohne Klarstellung der Kompetenzverteilung nicht möglich sein? Zum einen ist mir keine Äußerung bekannt, die den Ländern die Kompetenz zur Regelung der Impressumspflicht nicht geschäftsmäßiger Angebote zuweist, zum anderen regelt der Bund ja auch ohne Klarstellung die Haftungsregelungen für alle Anbieter.
Auch zu Punkt 2 Widerspruch. Problematisch sind doch in den bisherigen Gerichtsverfahren in der Regel Äußerungen Dritter in einem Forum, nicht solche des Betreibers. Und wenn der solche beabsichtigt, wird er sich heute schon hüten, seine Namen zu nennen und die Impressumspflicht zu erfüllen.
Ob das Interesse berechtigt ist, kann nur der Betreiber entscheiden. Mit dem Regelbeispiel wird klargestellt, dass er Dritten, die rechtliche Ansprüche geltend machen, antworten muss. Ansonsten verletzt er eine Pflicht und wird schadensersatzpflichtig für Schäden, die durch ein ungerechtfertigt langes Zögern oder eine Nichtbeantwortung entstehen. Es liegt also auch im Interesse des Betreibers, zu antworten. Im Idealfall geht von der Anfrage auch eine mediatorische Wirkung aus und der Anbieter reagiert sehr schnell mit der Löschung des fraglichen Beitrags oder es kommt zu einem Dialog. Ich gebe zu, dass das Konzept einen prinzipiell rechtschaffenen Anbieter als Leitbild hat, aber der nicht rechtschaffene wird ohnehin nur auf anderen Wegen zu greifen sein.
An ein Register habe ich auch schon gedacht. Das wäre zwar eine interessante Lösung, aber dürfte sie praktisch nicht zu realisieren sein.--Dr. Stephan Ott 14:26, 29. Nov. 2008 (UTC)

Gesetzgebungskompetenzen

Das Telemedienrecht liegt im Regelungsbereich, wie die meisten der hier Mitlesenden wissen dürften, zwischen der Bundes-Zuweisung "Recht der Wirtschaft" (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) und den klassischen Länderbereichen "Presse" und "Rundfunk" (für den Rundfunk traditionell Ländermaterie; für die Presse ist mit der Föderalismusreform die Rahmenkompetenz des Bundes entfallen). Zusätzlich ist zu beachten, dass den Ländern explizit alles zugewiesen ist, was nicht in die Kataloge der Art. 73, 74 GG fällt (Art. 70 Abs. 1 GG). Bund und Länder hatten lange Schwierigkeiten, sich über eine Zuständigkeit zu einigen - das war der Hauptgrund, warum das Internetrecht in Deutschland so lange unkodifiziert blieb. Die Zuständigkeiten wurden dann intern mehr oder weniger "ausgehandelt" - zuletzt 2006 in Folge der Föderalismusreform. Die jetzige Zweiteilung ist also mehr Ergebnis politischer Abstimmungen als verfassungsrechtlicher Erwägungen. (Näher dazu Hoeren, NJW 08, 801 ff.: http://128.176.101.170/hoeren_veroeffentlichungen/telemediengesetz.pdf

Wir hatten uns m.W. auf der Mailingliste geeinigt, diese politische Einigung nicht im Grundsatz anzutasten. Daraus folgt m.E., dass den Ländern jedenfalls für presse- oder rundfunkähnliche Angebote die Zuständigkeit verbleiben muss; damit wäre die Impressumspflicht für "journalistisch-redaktionelle" Telemedien m.E. weiter im RStV zu regeln. Bezüglich der Telemedien, die weder "geschäftsmäßig" noch "journalistisch-redaktionell" sind, bin ich mir unschlüssig. Eigentlich dürften nicht-geschäftsmäßige Telemedien nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung sein, weil sie nicht unter den Punkt "Wirtschaft" fallen. Andererseits liegt hier m.E. eine Kompetenz kraft Sachzusammenhang oder sogar eine Kompetenz Kraft Natur der Sache nahe. Ob wir das machen wollen?--Simon M 13:33, 30. Nov. 2008 (UTC)

Worin siehst Du die "Kompetenz kraft Sachzusammenhang oder sogar eine Kompetenz Kraft Natur der Sache", wenn Du die politische Einigung nicht im Grundsatz antasten willst?--ElGraf 14:17, 1. Dec. 2008 (UTC)
Exakt: Verfassungsrechtlich wäre eine Regelung wohl möglich, politisch wäre die Durchsetzbarkeit aber fraglich. Du hast das richtig auf den Punkt gebracht: Wenn ich die Mailingliste richtig verstanden habe, dann wollen wir die politische Einigung nicht antasten, damit wäre die Impressumspflicht für "normale" Telemedien im RStV zu regeln.--Simon M 14:46, 1. Dez. 2008 (UTC)
Ich bin von der Zuständigkeit der Länder nach wie vor nicht überzeugt und das aus mehreren Gründen:
1. Das Vorgängergesetz zum TMG, das TDG enthielt in § 2 Abs. 3 TDG noch die Regelung, dass das Gesetz unabhängig davon Anwendung findet, ob der Anbieter entgeltlich handelt oder nicht. Wie soll man das erklären, wenn der Bund hierfür nicht die Gesetzgebungskompetenz hatte? Und wenn er sie damals hatte, warum sollte er sie jetzt nicht mehr haben? Warum darf er die Haftungsprivilegierung für nicht geschäftsmäßige Angebote regeln? Das TMG gilt nun einmal grundsätzlich generell für Anbieter von Telemedien, ob geschäftsmäßig oder nicht.
2. In § 6 TDG (der Vorgängerregelung zu § 5 TMG) wurde Geschäftsmäßigkeit so weit interpretiert, dass praktisch alle Webseiten erfasst waren und es nur auf die Dauerhaftigkeit ankam. Wie sollte so eine Auslegung möglich sein, wenn der Bund die Gesetzgebungskompetenz nicht hat?
3. § 1 Abs. 4 TMG: "Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)." Daraus würde ich nur eine Zuständigkeit der Länder für die Regelung in § 55 Abs. 2 RStV ableiten wollen.
Aber wenn die Mehrheit dies anders sieht, dann machen wir eben einen Antrag zu § 55 Abs. 1 RStV.--Dr. Stephan Ott 18:52, 1. Dez. 2008 (UTC)
Noch ein kleiner Nachschlag: § 1 Abs. 4 TMG lautet: "Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)." Die Länder dürfen also Regelungen erlassen, die an den Inhalt anknüpfen, z.B. an einen journalistisch-redaktionellen. Die Anknüpfung an die Geschäftsmäßigkeit fällt hier aber meiner Ansicht nach nicht darunter. Nehmen wir als Beispiel einen Blog. Mit Werbebannern fällt er unter das TMG, ohne bislang unter den RStV. Der Inhalt der Seite ist gleich, unterschiedlich alleine die Finanzierung.--Dr. Stephan Ott 15:59, 7. Dez. 2008 (UTC)
Richtig. Bisher haben wir aber, neben der Impressumspflicht für Geschäftsmäßige und der für journalistisch-redaktionelle Telemedien noch eine dritte im Programm: Die "Allgemeine", die eventuell über De-Mail laufen kann (siehe unten). Die Frage wäre eben, ob die eher ins TMG oder eher in den RStV sollte. Ich persönlich halte eine Regelung im RStV für unpassend und verwirrend, aber so haben sich Bund und Länder nun mal geeinigt.--Simon M 08:38, 9. Dez. 2008 (UTC)

Vorschlag zur Privilegierung von Mikromedien nach dem Bürgerportalgesetz

Das Bürgerportalgesetz verfolgt das Ziel, den Nutzern das System "De-Mail" zur Verfügung zu stellen, das "so sicher und verbindlich sein soll wie die Briefpost". Zur genaueren Erklärung verweise ich auf die Webseite zum Gesetzesentwurf. Für uns ist erstmal nur interessant:

  • Jeder Benutzer des De-Mail-Dienstes ist in seiner Identität bekannt und wird darin auch überprüft (§ 3 BPG-E);
  • Auch pseudonyme De-Mail-Adressen werden zur Verfügung gestellt (§ 5 Abs. 2 BPG);
  • Das Bürgerportalgesetz stellt einen Auskunftsanspruch für Dritte zur Verfügung, sofern "1. der Dritte glaubhaft macht, dass er die Auskunft zur Verfolgung eines Rechtsanspruchs benötigt und 2. das Verlangen nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere nicht allein dem Zweck dient, ein Pseudonym aufzudecken" (§ 16 Abs. 1 BPG-E).

Das ist m.E. der perfekte Anküpfungspunkt für uns. Ich schlage vor, den Bürgern hier die Wahl zu lassen: Entweder ein Impressum mit vollständiger Anschrift, oder eine (ggf. pseudonyme) De-Mail-Adresse. So kann auf der einen Seite optimaler Rechtsschutz vor Diffamierungen etc. angeboten werden, auf der anderen Seite wird dem berechtigten Interesse der Internet-Nutzer nach Anonymität soweit wie möglich Rechnung getragen. M.E. kann unter diesen Voraussetzungen auch die Ausnahme für Angebote "mit ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken" entfallen, aber das ist noch eine andere Frage.--Simon M 13:00, 30. Nov. 2008 (UTC)

Die Idee mit einer Anknüpfung an diee DE-Mail-Adressen gefällt mir ganz gut. Letztlich ist es die ursprüngliche Idee mit der Angabe nur einer Mail-Adresse, nur dass jetzt auch sicher gestellt ist, dass die Identität praktisch immer in Erfahrung gebracht werden kann. Über ein paar Punkte werden wir aber noch weiter diskutieren müssen:
* Ist es für uns ein Problem, an DE-Mail-Adressen anzuknüpfen, die es jetzt noch gar nicht gibt und von denen noch nicht sicher ist, wann sie kommen? Zuerst muss das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden und dann muss jemand die technische Infrastruktur schaffen. Das könnte noch recht lange dauern. Andererseits würde auch einige Zeit vergehen, bis das TMG reformiert wird.
* Spielt die spätere Akzeptanz der DE-Mail-Adressen eine Rolle für uns? Der Punkt ist sicher rein spekulativ, aber der Versand über DE-Mail-Adressen wird evtl. je Mail einen bestimmten Betrag kosten bzw. es könnte vom Anbieter eine Flatrate geben. Wie teuer das werden könnte, steht in den Sternen. Zudem wird auf der Diskussionsseite zum Gesetzgebungsentwurf vorgebracht, man müsse schon dumm sein, Daten so staatsnah zu speichern und eine ggf. leichte Durchsuchbarkeit zu ermöglichen. Wäre das eben der Preis, um eine Webseite prinzipiell anonym betreiben zu dürfen?
* Soll aufgrund dieser Umstände zunächst in den Gesetzestext aufgenommen werden, dass die Angabe einer "normalen" E-Mail-Adresse genügt und nur darauf hingewiesen werden, dass bei starkem Missbrauch (den ich nicht erwarte) eine Verschärfung auf De-Mail-Adressen möglich wäre, eine solche aber erst nach Einführung und gewisser Verbreitung und Akzeptanz sinnvoll ist?
* Eine Verankerung der DE-Mail-Adresse in § 5 TMG würde einen Anreiz zur Besorgung einer solchen schaffen. Darf der Staat die Nutzer ohne weiteres zu einem derartigen Anbieter "hinlocken"?--Dr. Stephan Ott 19:42, 2. Dez. 2008 (UTC)

Weitere Angaben im Impressum

Der Gesetzesentwurf der FDP vom 2.12.2008 (BT-Drs. 16/11173) sieht vor, dass im Impressum auch ein Datenschutzbeauftragter mit Kontaktdaten erwähnt werden muss, sofern ein solcher bestellt ist. Konsequenterweise müsste eine entsprechende Ergänzung dann auch für den Jugendschutzbeauftragten (§ 7 JMStV) eingeführt werden.--Dr. Stephan Ott 16:03, 7. Dez. 2008 (UTC)

2.Entwurf

Ich habe im zweiten Entwurf die "gefühlte" Mehrheitsmeinung der Diskussionsteilnehmer aufgegriffen, die Überlegungen zur Gesetzgebungskompetenz der Länder bzgl. § 55 Abs. 1 RStV aber zumindest in einer Vorbemerkung kritisch aufgenommen. Die wohl favorisierte Überlegung zur Umschreibung der Geschätsmäßigkeit in § 5 TMG fehlt noch in meinem Entwurf. Ich halte diese weiterhin für nicht sinnvoll und wüßte nicht, wie ich diese begründen sollte. Von daher sind bei diesem Punkt diejenigen gefragt, die diesen Vorschlag durchsetzen möchten. Es wäre schön, wenn jemand einen entsprechenden Entwurf machen würde. Ansonsten sei hiermit die Diskussion zum zweiten Entwurf eröffnet!--Dr. Stephan Ott 17:35, 20. Dez. 2008 (UTC)

Persönliche Werkzeuge