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Diskussion:Intermediärhaftung

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Verschiedene Intermediärgruppen

Ich habe ein Problem mit den Suchmaschinen, die völlig - auch von der Unterlassungs- - Haftung freigestellt werden sollen. Wenn sie nur den Zugang zu fremden Inhalten vermitteln würden, wäre das ok. Nach heutiger Konzeption insbesondere von Google läuft es indes anders: Inhalte werden auf eigenen Servern des Anbieters gespeichert und Teile davon dem Nutzer in Form von Snippets zugänglich gemacht. Selbst wenn ein rechtsverletzender Inhalt von der eigentlichen Verletzerseite entfernt wird, dauert es häufig Wochen, bis die Snippets "bereinigt" sind, weil der Crawler endlich ein Update hingekriegt hat. Das kann für einen Geschädigten ziemlich unbefriedigend sein. Deswegen braucht man einen anderen Begriff als "Suchmaschine", der genau den Teil des Prozesses beschreibt, nämlich das bloße Verweisen, der völlig freigstellt werden soll. Andererseits ist eine solche "nackte" Suchmaschine kaum sinnvoll einsetzbar. In der Tat ein schwieriger Fall. Gibts da eigentlich in Österreich Judikatur zum Thema? --ElGraf 10:11 19. Nov. 2008 (UCT)

Das wäre sicherlich auch noch eine Frage der Regelungstechnik. Ich persönlich tendiere dazu, nur die beschriebenen Kriterien festzuschreiben und diese um Regelbeispiele zu ergänzen. Es wäre m.E. dann auch möglich (und sinnvoll), die Regelung so auszulegen, dass der Google-Cache schon in die nächste Kategorie fällt. Thumbnails und Snippets sollten m.E. allerdings haftungsfrei bleiben.--Simon M 19:42, 20. Nov. 2008 (UTC)
Bezüglich der Thumbnails sollten wir überlegen, ob wir dafür eine Regelung vorschlagen wollen oder ob dies nicht vielmehr in eine Diskussion über eine Urheberrechtsnovelle gehört. Prinzipiell gibt es mehrere Lösungsmöglichkeiten für die Problematik [siehe meine diesbzgl. Ausführungen unter http://www.linksandlaw.de/news1245-loesungswege-thumbnail.htm
Erlaubt man die Erstellung von Thumbnails durch eine neue Schrankenregelung im UrhG, dann dürften Suchmaschinen Thumbnails erstellen, unabhängig davon, ob die Vorlage rechtmäßig oder rechtswidrig (das Bild also von einem Dritten ohne Zustimmung des Urhebers im Internet veröffentlicht wurde) ist.
Schafft man eine Haftungsprivilegierung im TMG dann gibt es mehrere Varianten:
völlige Haftungsfreistellung analog Access Providern; dann kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob die Vorlage rechtmäßig ist oder nicht;
Haftungsfreistellung in Anlehnung an Host-Provider; dann könnte zumindest eine Entfernung der Thumbnails von einer Suchmaschine verlangt werden, wenn diese auf einer rechtswidrigen Vorlage beruhen.--Dr. Stephan Ott 15:08, 23. Nov. 2008 (UTC)
Schließe mich an: Ich denke, dass Thumbnails besser im UrhG zu regeln sind. Evtl. kann man hier einen Änderungsvorschlag als "Annex" dazunehmen.
Zu der Frage, ob Thumbnails überhaupt "fremde" Inhalte sind: Meiner Meinung nach kann es keinen Unterschied machen, ob die Daten nun direkt aus der jeweiligen Originalquelle übernommen werden oder ob die Suchmaschine noch vollautomatisiert Thumbnails anfertigt. Insofern wäre z.B. Google hier m.E. nach der vorgeschlagenen Regelung Intermediär und könnte - unabhängig von einer Regelung im UrhG - auch von einer Haftungsprivilegierung Gebrauch machen. Allerdings sollte dabei auch miteinbezogen werden, dass durch die Änderung, Neu-Anordnung und Neu-Speicherung der Bilder ein hoher Grad des "Zueigenmachens" vorliegt.--Simon M 18:16, 23. Nov. 2008 (UTC)

Gruppe 4, Rapidshare, Krawallblogs

Die Gruppe 4 wird mir nicht klar, insbesondere was ein Krawall-Blog sein soll, oder warum Rapidshare nicht in die Gruppe 2 gehört. "Im September 2007 stellte das OLG Köln fest, dass RapidShare urheberrechtlich geschützte Werke vom Server entfernen muss, sobald das Unternehmen von konkreten Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt. Allerdings bestehe keine umfassende Kontrollpflicht seitens des Filehosters, da dies den zumutbaren Aufwand übersteige. Somit muss RapidShare nur auf Anfrage tätig werden. Sowohl die GEMA als auch RapidShare begrüßten das Urteil". Das Urteil des LG Düsseldorf aus April 2008 halte ich für praxisfern.

Ein Krawall-Blog ist ein Blog, das häufig und systematisch in Konflikt mit fremden Persönlichkeitsrechten gerät. Beispiele nenne ich besser nicht. ;-) Ich halte solche Blogs für generell wichtig und finde richtig, das es sie gibt. Ich bin aber der Meinung, dass durch diese Art der Diskussionsführung auch Gefahren geschaffen werden und dass das Risiko für Rechtsverletzungen im User Generated Content-Bereich (z.B. Blog-Kommentare) auch bei dem liegen sollte, der die Gefahr geschaffen hat.
Bezüglich der Rapidshare-Urteile möchte ich anmerken, dass wir hier nicht über die alte Rechtslage diskutieren, auf deren Basis die Urteile gesprochen wurden. Vielmehr geht es um die Frage, ob ein Angebot, das so hohe Gefahren von Rechtsverletzungen begründet wie Rapidshare, noch billigerweise von Haftungsprivilegierungen Gebrauch machen sollte. Ich persönlich kenne Rapidshare ausschließlich im illegalen Kontext und gehe auch davon aus, dass "legales" Filesharing dort eher den kleineren Teil ausmacht.--Simon M 17:58, 23. Nov. 2008 (UTC)
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