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Impressumspflichten

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Spielraum für Änderungen an der derzeitigen Regelung?

Die heutige Regelung der Impressumspflicht in § 5 TMG bzw. § 55 RStV geht auf die E-Commerce-Richtlinie bzw. genauer auf dessen Art. 5 zurück. Umgesetzt wurde die Richtlinie zunächst in § 6 TDG (für Teledienste durch den Bund) und in § 10 MDStV (für Mediendienste durch die Länder). Zurückzuführen ist die Zweiteilung auf die unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen. Für Rundfunk und Presse liegt sie gem. Art. 30 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern, für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) beim Bund. Im Rahmen des Streits um die Zuständigkeit für die Regelung der neuen Medien wurde bereits 1997 ein politischer Kompromiss erzielt, nach dem der Bund für Dienste ohne redaktionelle Inhalte, die Ländern für Dienste mit redaktionellen Inhalten zuständig sein sollten.

Zum 1.4.2007 wurden Tele- und Mediendienste unter dem neuen Begriff der Telemedien zusammengefasst. Das TMG des Bundes regelt die wirtschaftsbezogenen Anforderungen, der Rundfunkstaatsvertrag die inhaltlich ausgerichteten Bestimmungen für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten.

§ 5 TMG regelt die Impressumspflicht für geschäftsmäßige Telemedien. § 55 Abs. 1 RStV enthält eine eingeschränkte Impressumspflicht für nicht geschäftsmäßige Webseiten, d.h. deren Anbieter müssen weniger Angaben als nach § 5 TMG machen und können sich auf die Nennung von Name und Anschrift beschränken. Nur wenn ein Telemedium ausschließlich persönlichen oder familiären zwecken dient, besteht überhaupt keine Informationspflicht. Als vierte Kategorie gibt es schließlich noch § 55 Abs. 2 RStV für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Hier muss zusätzlich ein Verantwortlicher benannt werden. Ausführlicher zur Abgrenzung: Impressumspflicht für Webseiten neu geregelt, Telepolis


Was bedeutet dies nun für Gesetzgebungsvorschläge? - Thesen zur Diskussion

1. Die Regelung in § 5 TMG ist durch die E-Commerce-Richtlinie vorgegeben. Aus der bisherigen Diskussion geht hervor, dass die Formulierung "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" näher erläutert werden sollte, wenn dies ohne Verstoß gegen EU-Recht möglich ist. Der jetzige Gesetzeswortlaut könnte um Regelbeispiele ergänzt werden.

2. Die Regelung in § 55 RStV liegt zwar im Zuständigkeitsbereich der Länder, doch sollen auch hier Änderungsvorschläge ausgearbeitet werden.

3. Die Vorschrift des § 55 Abs. 1 RStV sieht eine Impressumspflicht für nicht-geschäftsmäßige Telemedien vor. Eine inhaltliche Komponente, für die alleine die Länder zuständig sein sollen, ist schwer zu erkennen. Es ließe sich argumentieren, dass die Länder für eine derartige Vorschrift keine Gesetzgebungskompetenz haben und die Regelung systematisch zutreffender in § 5 TMG zu verorten wäre. Dagegen spricht aber wieder, dass bei derartigen Seiten keine wirtschaftliche Betätigung vorliegt, auf die der Bund seine Zuständigkeit stützen könnte.


1.Entwurf für einen Gesetzesantrag

§ 5 TMG Allgemeine Informationspflichten


1. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. Absatz 2 wird wie folgt formuliert: "Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben die Adresse ihrer elektronischen Post leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie haben bei Darlegung eines berechtigten Interesses auf Anfrage

1. Namen und Anschrift sowie

2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten

unverzüglich mitzuteilen. Berechtigt ist ein Auskunftsverlangen insbesondere dann, wenn es der Geltendmachung von Ansprüchen oder zur Warnehmung einer behördlichen Aufgabe dienen soll."


Begründung:


Im Unterschied zur E-Commerce-Richtlinie gilt das TMG für Anbieter von Telemedien grundsätzlich unabhängig davon, ob sie geschäftsmäßig tätig sind oder nicht. So finden die Haftungsvorschriften der §§ 8 ff. TMG ohne weiteres auch auf private Anbieter Anwendung. Systematisch inkonsequent erfolgt bei den allgemeinen Informationspflichten eine Regelung für geschäftsmäßige Anbieter in § 5 TMG, für nicht geschäftsmäßige aber in § 55 Abs. 1 RStV. Die Länder besitzen eine Gesetzgebungskompetenz nur für die inhaltlich ausgerichteten Anforderungen an Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten, weswegen in der Literatur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Regelung anklingen (siehe Ott, MMR 2007, 354). Der Gesetzesentwurf greift diese Bedenken auf und verortet die Informationspflichten von Anbietern nun umfassend in § 5 TMG.

Inhaltlich sind die Informationspflichten von nicht geschäftsmäßigen Anbietern auf die Angabe der E-Mail-Adresse zu begrenzen. Dies fördert die grundgesetzlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit und ist erforderlich, um die Gefahr möglicher Diskriminierungen oder Belästigungen der Anbieter zu verringern. So mag z.B. ein schwerbehinderter Mensch in seinem Blog über seine Probleme schreiben und mit anderen Betroffenen diskutieren wollen, davon aber absehen, weil bei der derzeit erforderlichen Nennung seines Namens die Gefahr besteht, dass Personen seines sozialen Umfelds (Arbeitgeber und Kollegen, Freunde und Bekannte) Dinge über ihn erfahren, die er nicht zuletzt aus Angst vor Benachteiligungen von diesen geheimhalten möchte. Auch bei Angeboten, die sich mit Religion oder Weltanschauung oder der eigenen sexuellen Identität beschäftigen, kann ein berechtigtes Interesse an einer weitgehenden Anonymität bestehen. Da es aber bei derartigen, nicht geschäftsmäßig betriebenen Angeboten, im Einzelfall zu Rechtsverletzungen kommen kann, hat der Anbieter auf Anfrage bei einem berechtigten Verlangen unverzüglich weitergehende Kontaktdaten mitzuteilen, insbesondere um seine Ladungsfähigkeit zu erreichen.

Damit ist ein interessengerechter Ausgleich zwischen dem Informationsbedürfnis von Nutzern und dem Geheimhaltungsinteresse von Anbietern zu erzielen. Die geringfügig verzögerte Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Anbieter ist bei nicht geschäftmäßigen Angeboten hinnehmbar. In der Praxis verzichten viele Anbieter aus Angst von Stalkern oder sozialen Nachteilen aufgrund der eigenen Äußerungen vollständig auf die Erfüllung ihrer Informationspflichten. Die Nennung einer E-Mail-Adresse ist für diese problemlos möglich und so würde bei zukünftiger Erfüllung dieser Pflicht die Kontaktmöglicheiten der Nutzer sogar gestärkt und den Anbietern ein Weg aus der teilweise bewußt in Kauf genommen Rechtswidrigkeit aufgezeigt.


2.Entwurf für einen Gesetzesantrag

1. Vorbemerkung

Im Unterschied zur E-Commerce-Richtlinie gilt das TMG für Anbieter von Telemedien grundsätzlich unabhängig davon, ob sie geschäftsmäßig tätig sind oder nicht. So finden die Haftungsvorschriften der §§ 8 ff. TMG ohne weiteres auch auf private Anbieter Anwendung. Systematisch inkonsequent erfolgt bei den allgemeinen Informationspflichten eine Regelung für geschäftsmäßige Anbieter in § 5 TMG, für nicht geschäftsmäßige aber in § 55 Abs. 1 RStV. Die Länder besitzen eine Gesetzgebungskompetenz jedoch nur für die inhaltlich ausgerichteten Anforderungen an Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten. § 1 Abs. 4 TMG weist folgerichtig nur die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen dem Rundfunkstaatsvertrag zu. Das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit knüpft aber nicht unbedingt an den Inhalt, sondern unter Umständen alleine an die Finanzierung eines Angebots an. So unterfällt ein Blog, der sich mit Werbeanzeigen finanziert der Regelung des TMG, ohne diese bei ansonstem gleichen Inhalt dem RStV. Diese Unstimmigkeit, die auch in der Literatur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Regelung anklingen lässt (siehe Ott, MMR 2007, 354), sollten Bund und Länder zum Anlaß nehmen, die bisherige Verortung der Impressumspflicht in zwei Gesetzen neu zu überdenken.


2. Änderung des § 55 RStV

§ 55 Abs. 1 RStV wird wie folgt gefasst:

Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben entweder

1. Namen und Anschrift sowie

2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten

oder ihre DE-Mail-Adresse leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.


Begründung:

Nicht geschäftsmäßigen Anbietern wird die Möglichkeit eröffnet, ihren Informationspflichten alternativ mit der Angabe ihrer DE-Mail-Adresse (§ 5 Bürgerportalgesetz-Entwurf) nachzukommen. Dies fördert die grundgesetzlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit und ist erforderlich, um die Gefahr möglicher Diskriminierungen oder Belästigungen der Anbieter zu verringern. So mag z.B. ein schwerbehinderter Mensch in seinem Blog über seine Probleme schreiben und mit anderen Betroffenen diskutieren wollen, davon aber absehen, weil bei der derzeit erforderlichen Nennung seines Namens die Gefahr besteht, dass Personen seines sozialen Umfelds (Arbeitgeber und Kollegen, Freunde und Bekannte) Dinge über ihn erfahren, die er nicht zuletzt aus Angst vor Benachteiligungen von diesen geheimhalten möchte. Auch bei Angeboten, die sich mit Religion oder Weltanschauung oder der eigenen sexuellen Identität beschäftigen, kann ein berechtigtes Interesse an einer weitgehenden Anonymität bestehen, wie sie durch die Verwendung einer pseudonymen Bürgerportaladresse (§ 5 Abs. 2 Bürgerportalgesetz-Entwurf) hergestellt werden kann. Damit ist ein interessengerechter Ausgleich zwischen dem Informationsbedürfnis von Nutzern und dem Geheimhaltungsinteresse von Anbietern zu erzielen. Nach § 16 Abs. 1 Bürgerportalgesetz-Entwurf kann ein Dritter, der glaubhaft macht, dass er die Auskunft zur Verfolgung eines Rechtsanspruchs benötigt, von dem akkreditiertern Diensteanbieter Auskunft über die Identität eines Nutzers verlangen. Diese geringfügig verzögerte Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Anbieter ist bei nicht geschäftmäßigen Angeboten hinnehmbar.


3. Änderung des § 5 TMG

Nach Absatz 1 Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:

8. in Fällen, in denen der Diensteanbieter einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat, die Kontaktdaten

9. in Fällen, in denen der Diensteanbieter einen Jugendschutzbeauftragten bestellt hat, die Kontaktdaten.


Begründung:

Die Erreichbarkeit des gegebenenfalls bestellten Datenschutz- bzw. Jugendschutzbeauftragten ist eine Grundvoraussetzung für dessen Arbeit. So ist beim Jugendschutzbeauftragten anerkannt, dass seine Aufgabe nicht nur in der Beratung des Diensteanbieters selbst besteht, sondern er Nutzern auch als Ansprechpartner zur Verfügung stehen soll (z.B. zur Entgegennahme von Beschwerden oder zum Geben von Hinweisen bzgl. technischer Sicherungsmöglichkeiten). Für den Datenschutzbeauftragten bestimmt bereits § 4f Abs. 5 Satz 2 BDSG ausdrücklich, dass sich ein Betroffener jederzeit an ihn wenden kann. Diese Möglichkeiten stehen einem Nutzer jedoch nur dann offen, wenn er die bestellten Personen direkt kontaktieren kann. Die entsprechende Ergänzung des Impressums stellt für einen Anbieter einen überschaubaren Aufwand dar.--Dr. Stephan Ott 17:33, 20. Dez. 2008 (UTC)

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