Intermediärhaftung
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Ausgangslage
Begriff des "Intermediärs"
Im Unterschied zum "echten" Leben sind im Internet an Lebens- und Kommunikationsvorgängen immer mehrere Personen beteiligt. Die zwei Positionen, auf die sich ein Kommunikationsvorgang üblicherweise aufteilt ("Sender" und "Empfänger") verteilen sich im Internet auf mindestens drei, meist sogar noch mehr Positionen: "Sender", "Empfänger" und einen oder mehrere "Intermediäre". "Intermediäre" sind "Vermittler" oder "Übermittler". Die Position des Intermediärs kann von ganz verschiedenen Personen erfüllt werden. So sind typische Intermediäre z.B. die Zugangsprovider eines Internetnutzers, der Betreiber eines Forums, der Admin-C einer Domain, der Betreiber eines offenen WLAN-Netzes oder der Hosting-Provider.
Eine vereinfachte Darstellung eines Kommunikationsvorgangs im Internet:
Die bisherige Praxis zeigt, dass diese Intermediäre häufig an Stelle der eigentlichen Sender in Haftung genommen werden. Das liegt überwiegend daran, dass die Intermediäre leichter greifbar sind als die eigentlichen Urheber des jeweils fraglichen Contents - häufig sind die eigentlichen "Sender" sogar vollständig anonym.
Bisherige Rechtslage
Die Intermediärhaftung ist im bisherigen TMG nur bruchstückhaft geregelt. Die §§ 8, 9 und 10 TMG regeln Haftungsprivilegien für verschiedene Typen von Intermediären. Am wichtigsten ist das Haftungsprivileg für Hosting-Provider aus § 10 TMG. Dieser stellt den meisten Intermediären ein theoretisch sehr weites Haftungsprivileg zur Verfügung. Laut dem Wortlaut haften sie erst ab Kenntnis, bzw. Kennenmüssen des rechtswidrigen Vorganges.
Die Rechtsprechung hat diese weite Haftungsprivilegierung unter Verwendung zweier Rechtsfiguren jedoch deutlich eingeschränkt: Zum einen hat sie Unterlassungsansprüche aus dem Haftungsprivileg ausgenommen, zum anderen zieht sie Intermediäre im Wege der Störerhaftung für fremde Rechtsverletzungen heran.
§§ 8 ff. TMG und Unterlassungsansprüche
Die Gerichte gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass diese Haftungsprivilegien nicht für Unterlassungsansprüche gelten. Aus einem Urteil des BGH:
"Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, findet die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG n.F. indessen keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche. Dies kommt im Wortlaut des § 11 Satz 1 TDG nur insofern zum Ausdruck, daß dort von der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters die Rede ist. Damit ist lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen. § 11 TDG besagt indessen nichts darüber, ob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Veröffentlichung in dem von ihm betriebenen Dienst die (Marken-) Rechte eines Dritten verletzt."[1]
Da Unterlassungsansprüche üblicherweise im Wege der Abmahnung durchgesetzt werden, besteht hier ein - vor allem für private Internetnutzer - hohes Kostenrisiko.
Störerhaftung
Nach der Systematik des BGB haftet im ganz üblichen Normalfall nur eine Person für die Folgen rechtswidrigen Verhaltens: Der Täter. Im Internet ist dieser jedoch häufig nicht greifbar, weshalb die Rechtsschutz Suchenden - und mit ihnen die Rechtsprechung - meist auf die Intermediäre zurückgreifen. Dazu nutzen die Gerichte eine doppelte Analogie aus § 1004, § 823 BGB und gelangen so zum Grundsatz der Störerhaftung. Ein Intermedär haftet als Störer jedoch nur dann, wenn er Prüfungspflichten verletzt hat. Der BGH:
"Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf jedoch durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden. Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind."[2]
Zusammenfassung
Ein Intermediär haftet also nach geltender Rechtslage vor Kenntnis nur auf Unterlassung, und nur, soweit er
- Störer ist (willentlich und adäquat kausal zu einer Rechtsverletzung beigetragen hat), und
- Prüfungspflichten verletzt hat.
Defizit der bisherigen Rechtslage
- Die aktuelle Rechtslage beruht fast ausschließlich auf Richterrecht und Rechtsfortbildung. Dies ist politisch ungünstig - zum einen, weil Richterrecht nur ungenügend demokratisch legitimiert ist, zum anderen, weil dem Bürger die Rechtssicherheit fehlt, die mit kodifiziertem Recht verbunden ist.
- Die aktuelle Rechtslage führt zu einem hohen Kostenrisiko - insbesondere für die "kleinen" User, die im Web2.0 so wichtig sind. Die drohende Abmahngefahr schränkt mittelbar zudem die Meinungsfreiheit ein.
- Das aktuelle Haftungssystem um Prüfungspflichten und Störerhaftung ist viel zu undifferenziert. Bisher fehlt jeder Ansatz, zwischen verschiedenen Typen von Intermediären oder verschiedenen Graden von Verantwortlichkeit für fremde Inhalte zu differenzieren.
- Die Trennlinie zwischen "eigenen" und "fremden" Inhalten verschwimmt in den Zeiten des Web2.0. Hier fehlt eine genauere Definition, die als Hilfsmittel bei der Abgrenzung dienen könnte.
Vorschlag zum Alternativentwurf
Legaldefinition des Begriffs "eigene Inhalte"
Die Vorschriften zur Intermediärhaftung privilegieren nur die Intermediäre, d.h. die Übermittler. Diese sind aber gelegentlich schwer abzugrenzen von den "Sendern", also den eigentlichen Urhebern der Information. Hier stellt der Entwurf eine schneidige Abgrenzung zwischen "eigenen" und "fremden" Informationen zur Verfügung. Ansatzpunkt ist dabei der der geistigen Urheberschaft, es wird also danach gefragt, wer ursprünglich, im schöpferischen Sinn, eine bestimmte Information in die Welt gesetzt hat.
Haftungsprivilegien der verschiedenen Intermediärgruppen
Ein neuer Entwurf zum TMG sollte die Intermediärhaftung wieder positiv regeln. Er sollte eine eigene Rechtsgrundlage für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche schaffen und diese unter besondere, genau festgelegte Voraussetzungen stellen. Dabei muss grundlegend zwischen zwei Interessen abgewogen werden:
- Dem Interesse des Verletzten, die Rechtsverletzungen zügig zu beenden und in Zukunft vor ihnen sicher zu sein und
- dem Interesse des Intermediärs, seinem Geschäft in Rechtssicherheit nachgehen zu können, d.h. nicht für fremde Inhalte und ohne eigenes Verschulden haftbar zu sein.
Dem hier formulierten Vorschlag liegt der Gedanke einer abgestuften Verantwortlichkeit zugrunde: Der Intermediär haftet umso eher, als er
- zuvor eine Gefahrenquelle selbst geschaffen hat,
- sich den betreffenden Inhalt zu eigen gemacht hat,
- die Möglichkeit gehabt hätte, die Rechtsverletzung durch eigene Überwachungsmaßnahmen zu verhindern.
Anhand dieser Grobkriterien werden die verschiedenen Intermediäre in vier Gruppen eingeteilt, die mit unterschiedlichen Haftungsprivilegien geschützt werden.
1. Gruppe: Vollständige Haftungsfreistellung
Solche Intermediäre, die nur minimal im oben genannten Sinn mitverantwortlich für die Rechtsverletzung sind, sind vollständig von der Haftung freizustellen. Der Vorschlag kodifiziert hier ein umfassendes Haftungsprivileg für die Intermediäre - einschließlich Unterlassungsansprüchen. Dies betrifft insbesondere Suchmaschinen und (soweit sie überhaupt in den TMG-Anwendungsbereich fallen, und nicht in den des TKG) die sog. Access-Provider.
2. Gruppe: Weitgehende Haftungsfreistellung
Intermediäre, die nur wenig mitverantwortlich sind, sind von einer Haftung weitgehend freizustellen. Eine Haftung - einschließlich der auf Unterlassung - besteht nur, falls zuvor erfolglos ein Notice-and-take-down-Verfahren durchgeführt wurde. Diese Privilegierung gilt z.B. für die Anbieter von Chats oder, wegen der grundrechtlich herausragenden Funktion, von (harmlosen) Meinungsforen.
3. Gruppe: Weitgehende Haftung
Intermediäre, die aus einem oder mehreren der oben genannten Gründe für die fremdem Inhalte (mit-) verantwortlich sind, haften in weitem Umfang. Hier bietet sich an, die alte Rechtslage beizubehalten: Haftung auf Unterlassung von Anfang an; weitergehende Ansprüche ab Kenntnis oder Kennenmüssen. In diese Gruppe fallen Anbieter, die sich die fremden Inhalte weitgehend zu eigen machen, bzw. sie bis zur Unkenntlichkeit mit eigenen Inhalten vermischen. In diese Gruppe fallen typische "user generated content"-Anbieter wie "Stern Short News" oder "Chefkoch".
4. Gruppe: Haftung wie für "eigene Inhalte"
Wenn ein Intermediär die Möglichkeit hätte, lückenlose Prüfungen durchzuführen, wenn er eine eklatante Gefahrenquelle geschaffen hat oder den Inhalt als eigenen präsentiert, dann wäre es unbillig, ihm irgendwelche Haftungsprivilegien zuzugestehen. Hier ist es angemessen, eine unbegrenzte Haftung wie für eigene Inhalte zu schaffen. Ein solcher Intermediär haftet also anfänglich auf Unterlassung und Schadensersatz. In diese Gruppe fallen z.B. Krawall-Blogs oder Rapidshare.
Gesetzestext
Kommt noch.



