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Suchmaschinen

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Inhaltsverzeichnis

Ausgangslage

Bedeutung von Suchmaschinen

Suchmaschinen sind Navigationshilfen und angesichts der riesigen Datenmassen des Internets schlichtweg netznotwendige Einrichtungen. Somit fördern sie einerseits das Recht auf Information (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG): Das Allgemeininteresse richtet sich auf eine effektive, schnelle (und kostenlose) Bearbeitung der Suchanfrage, die eben nur durch automatisierte Suchvorgänge leistbar ist. Nur ein solches Verfahren macht die Datenmenge des Internets erst beherrschbar. Andererseits verfolgen sie auch ökonomische Interessen. Auf dem Markt sind deutliche Monopolisierungstendenzen zu erkennen. In Deutschland besitzt Google bereits einen Marktanteil von 90% bezüglich der Suchanfragen (http://www.webhits.de/deutsch/index.shtml?webstats.html).

Bei einer Regulierung von Suchmaschinen muss beachtet werden, welchen Einfluss sie auf ihre Ergebnislisten haben; dabei ist zwischen eigenen und fremden Inhalten, zwischen Suchmaschinen und Meta–Suchmaschinen sowie zwischen der Verwendung von vollautomatisierten Suchvorgängen bzw. von redaktionell betreuten Link–Katalogen zu unterscheiden.


Rechtliche Probleme

  • Jugendschutz: Zum einen gelangen Kinder und Jugendliche gerade über Navigationshilfen im Internet auf Seiten mit rechtsradikalen, pornographischen oder gewalttätigen Inhalten. Zum anderen werden sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit oft Opfer von Methoden, mit denen Anbieter bei der Eingabe falsch geschriebener bzw. mehrdeutiger Begriffe Nutzer auf Seiten mit jugendgefährdenden Inhalten locken.
  • Wettbewerbsrecht: Zwar verfügen die Suchmaschinen mittlerweile über Techniken, mit denen andere Formen des Spamming und externe Manipulationsversuche (Schlagworte: primacy – effect, Meta – Tagging, Link – Farmen…) unterbunden werden können, so dass diese praktisch kein Problem mehr darstellen. Allerdings werden Irreführungen und damit Minderungen der Qualität von Suchergebnissen durch die (kollusive) Manipulation von Trefferlisten verursacht. Werden diese sog. „paid listings“ oder „sponsored links“ nicht deutlich von den „normalen“ Ergebnissen unterschieden, ergeben sich Probleme aus wettbewerbsrechtlicher Sicht.
  • Geistiges Eigentum: Daneben können Haftungsfragen auch in Verbindung mit Urheber- und Markenrechtsverletzungen relevant werden.
  • Datenschutz: Hier ergeben sich Bedenken bei der Praxis der Speicherung von Nutzerdaten.


Bisherige Rechtslage

Einordnung von Suchmaschinen

Der rechtliche Charakter von Suchmaschinen ist umstritten. Insbesondere wird diskutiert:

  • Unterfallen Suchmaschinen dem TMG, dem TKG oder dem RStV?
  • Sind Suchmaschinen "Telemedien"?
  • Sind Suchmaschinen Host- bzw. Access-Provider?

Gerade die Einordnung als Intermediär fällt nicht leicht: Je nachdem, wie sie programmiert sind, arbeiten Suchmaschine nicht nur als "robots", sondern führen auch inhaltsorientierte Suchen durch. Auf der einen Seite treten Suchmaschinen meist nur als Informationsvermittler auf, auf der anderen ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Ergebnislisten nicht vollkommen objektiv sind, sondern auch (kollusiv) manipuliert werden können.


Haftungsregeln

Für Suchmaschinen existieren keine speziellen Haftungsregelungen im TMG. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Regelungen dort analog anwendbar sind. Es ist aber umstritten, ob die dafür notwendige "planwidrige Regelungslücke" vorliegt, weil die Notwendigkeit einer Regelung beim Gesetzgebungsprozess bekannt war. Demnach verleiben nur die allgemeinen Regelungen. Suchmaschinen-Anbieter haften also nach den allgemeinen Regeln des Zivil- und Strafrechts. Die zivilrechtliche Störerhaftung (§ 1004 BGB analog) kommt ohne ein Verschuldenselement aus und ist daher lediglich von der Bestimmung zumutbarer Prüfungspflichten abhängig. Letztere wird allerdings von der Rechtsprechung sehr unterschiedlich definiert, so dass zur Zeit bezüglich dieser Frage eine große Rechtsunsicherheit herrscht. Angesichts der Bedeutung von Suchmaschinen für die Nutzbarkeit des Internets stellt sich die Frage nach dem Umfang möglicher Prüfungspflichten. Suchmaschinen sind gewollt und erfüllen (auch) einen Zweck für die Allgemeinheit; unter dem Stichwort "Sozialadäquanz" können demnach keine allzu hohen Maßstäbe gelten.


Mögliche Haftungsbereiche

Es sind verschiedene Fälle denkbar, in denen sich die Frage einer Verantwortlichkeit stellt:

  • Haftung für eigene Verletzungen (z.B. Thumbnails)
  • Haftung für die Vermittlung rechtswidriger Inhalte
  • Haftung die Nutzung von Adwords


Probleme der bisherigen Rechtslage

Die Anwendung der Störerhaftung führt in betimmten Fällen dazu, dass Suchmaschinenbetreiber abgemahnte Ergebnisse häufig ohne nähere Prüfung aus den Trefferlisten entfernen, um einer Haftung zu entgehen. Dieses Verhalten wird von bestimmten Anbietern (zum Beispiel Scientology) zu dem Zweck missbraucht, Seiten mit unliebsamen Inhalten (wie negativer Berichterstattung) für den Nutzer einer Navigationshilfe unauffindbar zu machen, indem sie ein Beschwerdeformular an den Betreiber der Suchmaschine richten. Solche Praktiken können natürlich zu Konflikten mit der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Meinungsfreiheit führen, u.a. weil die Suchmaschinen in die Rolle eines „ungesetzlichen Richters“ gedrängt werden.


Diskutierte Lösungsvorschläge

Notice and Take-down

Für eine solche Haftungsregelung ist es nötig, ein bestimmtes Maß an (qualifizierter) Kenntnis des Suchmaschinenbetreibers festzulegen, ab dem er für die Inhalte seiner Ergebnislisten verantwortlich gemacht werden kann. Hier reichen die Vorschläge von einer eidesstattlichen Versicherung bis hin zum Erfordernis eines rechtskräftigen Titels bzw. einer sich aufdrängenden Offenkundigkeit der Rechtsverletzung. Vertreter dieser Ansicht wollen vordergründig die Medienpolitik in der Verantwortung sehen, die Kompetenz der Nutzer zu fördern („Aufklärung statt Zensur“).

  • pro: Es handelt sich um (voll-) automatische Suchvorgänge; außerdem unterliegen die Inhalte von Seiten einer hohen Dynamik und Schnelllebigkeit. Proaktive Prüfungspflichten sind mit einem enormen (und wohl unzumutbarem) technischen, personellen und finanziellen Aufwand verbunden. Die Haftung der Suchmaschine beseitigt nicht die originäre Rechtsverletzung.
  • contra: Es gibt durchaus Fortschritte in der Filtertechnik – zumindest bei offensichtlichen Rechtsverstößen (Stichwort: semantische statt syntaktischer Analyse der Suchanfrage / Beispiele: „Nameprotect“, „Google Alert“); und diese sind noch längst nicht ausgereizt, so dass es nicht zwingend notwenig erscheint, die Suchmaschinen heute von jeglicher Haftung freizusprechen, da im Gegenteil bestimmte Sanktionsmöglichkeiten eine solche Entwicklung weiter fördern könnten. Hinzu kommt, dass die Anbieter von Navigationshilfen ebenfalls ein (wirtschaftliches) Interesse daran haben sollten, ein sauberes Image zu besitzen.


Öffentliche Suchmaschinen

Die wohl entgegengesetzte Meinung fordert die Einführung offener (staatlich geförderter) Suchmaschinen (Beispiel: „Projekt Nutch“). Diese sollen durch die Ablehnung von Manipulationen Transparenz garantieren und der Monopolisierung des Suchmaschinenmarktes entgegen wirken. Allerdings geht es hier um Prozesse der Meinugsbildung und um die Informationsfreiheit; hier sollen staatlich Eingriffe gerade vermieden werden.


Regulierte Selbstregulierung

Hier solle eine Haftungsprivilegierung eingeführt werden, die aber – mit Blick auf die fortschreitenden technischen Möglichkeiten - an die Einhaltung bestimmter Prüfungs- und Verhaltenspflichten gebunden ist. Dieser Ansatz der Selbstregulierung wird auch von der FSM befürwortet, die bereits aus freiem Engagement heraus einen Verhaltenssubkodex (VK-S) aufgestellt hat. Auch in anderen Bereichen der Internet–Branche existieren solche „Codes of Conduct“, die vor allem eine Verbesserung des Jugendschutzes und der Transparenz im Netz (und damit einen besseren Verbraucherschutz) bewirken sollen. Eine solche Lösung hat zudem den Vorteil, dass sie flexibler auf Veränderungen und technische Fortschritte reagieren kann.

Beispiel für einen Verhaltenscodex

Der VK-S sieht folgende Regelungen vor:

  • Aufklärung über die Arbeitsweise von Suchmaschinen
  • deutliche Hervorhebung von „sponsored links“
  • Bemühen um Jugendschutzfilter
  • Verwirklichung des Grundsatzes der Datensparsamkeit in Bezug auf die Speicherung der Daten von Nutzern
  • Einrichtung einer Beschwerdestelle (Die eingehenden Beschwerden werden überprüft und gegebenenfalls dem BPjM übersandt. Wertet dieser sie entsprechend, verpflichten sich die Mitglieder der FSM diesen Link zu entfernen. Allerdings findet eine Begrenzung auf bestimmte Tatbestände (überwiegend solche des StGB bzw. des JMStV) statt.)
  • jährliche Überprüfung dieser Regelungen

Die Sanktionen für Verstöße gegen diese Regelung reichen von einer Abhilfeaufforderung über eine Rüge bzw. Vereinsstrafe bis hin zum Vereinssausschluss. Dieser hat nicht nur einen Image–Schaden zur Folge, sondern führt auch dazu, dass das ehemalige Mitglied nun die Kosten für den Jugendschutzbeauftragten selbst übernehmen muss.

Unabhängig von der Einhaltung dieser Bestimmungen bleibt eine Haftung in folgenden Fällen vollständig bestehen:

  1. Der Anbieter der Navigationshilfe haftet voll für seinen eigenen Inhalte.
  2. Er haftet ab Kenntniserlangung.
  3. Er ist für selbst veranlasste Manipulationen verantwortlich.
  4. Und auch bei offensichtlichen Rechtsverstößen kann er sich nicht einer Haftung entziehen.


Probleme

Die Selbstkontrolle wirft einige problematische Fragen auf.Insbesondere folgende Punkte werden diskutiert:

  • Wer soll die Verhaltenskodizes überwachen?
  • Wie ist eine Indizierung (technisch oder manuell) möglich?
  • Sollen Suchmaschinen die Rolle von moralischen Instanzen haben?
  • Unterscheidung von jugendgefährdenden und illegalen Inhalten (Stichwort: „Jugendschutz wird zum Erwachsenenschutz“)
  • Probleme bei der Internationalisierung mit unterschiedlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Moralvorstellung (Solche Regelungen machen nur Sinn, wenn sie international einheitlich sind.)


Vorschlag für den Alternativentwurf

(Folgt.)


Gesetzestext

(Folgt.)

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